Sport- und Kulturverein Halenbeck-Rohlsdorf e.V.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein und organisieren verschiedene Veranstaltungen für Jung und Alt in der Gemeinde. Darunter z. B. Fahrradtouren, Wanderungen, Bastelnachmittage und Basare.

Satzung
des Sport- und Kulturverein Halenbeck-Rohlsdorf e.V.

§1
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen “Sport- und Kulturverein Halenbeck-Rohlsdorf e.V.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Halenbeck. Seine postalische Anschrift lautet:
    Sport- und Kulturverein Halenbeck-Rohlsdorf e.V.
    Gartenstraße 16a
    GT Halenbeck
    16945 Halenbeck-Rohlsdorf
  4. Der Verein auf demokratischer Grundlage und ist parteilich und konfessionell neutral.

§2
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Entschädigung begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Halenbeck-Rohlsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3
Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  2. der Kunst und Kultur ,
  3. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  4. die Förderung der Heimatpflege
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    – Vorbereitung, Mitgestaltung und Durchführung von Kinder- und
    Jugendfreizeitangeboten, inklusive Ferienfreizeiten
    – Vorbereitung und Durchführung von Seniorennachmittagen
    – Beratung und Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen, um eine eigenständige Lebensführung in der vertrauten Umgebung (Nachbarschaft), auch bei Krankheit, noch lange zu ermöglichen
    – Durchführung von Ausstellungen und Leseabende, Aktualisierung der Bibliothek, Austausch über Literatur
    – Pflege und Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes in den Gemeindeteilen
    – Führung einer Chronik und Betreibung einer Heimatstube
    – Kooperation und Koordination zwischen Vereinen, Institutionen, Erstellung und Pflege einer Webseite

§4
Mitgliedschaft, Austritt, Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. unterstützende Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke anerkennen und unterstützen wollen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern oder unterstützende Mitglieder können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie sind beitragsfrei und haben ein Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder.
  4. Der Wunsch Mitglied zu werden, ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederversammlung besitzt ein Vetorecht über neu aufgenommene Mitglieder durch den Vorstand. Die Gründe zur Aufnahmeverweigerung müssen im Protokoll der Mitgliederversammlung vermerkt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglied, bei juristischen Personen und Vereinigungen durch
      deren Auflösung,
    2. durch schriftliche Kündigung mit vierteljährlicher Frist zum Schluss des
      Kalenderjahres,
    3. mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
  6. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. Insbesondere wer ohne Rücksicht der Belange verlangt oder erlangt.
  7. Ausgeschlossen werden kann, wer den Mitgliedsbeitrag trotz vorheriger Mahnung nicht
    entrichtet.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen, Vorschläge und durch persönliche Mitarbeit die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und zu vertreten. Der Mitgliedsbeitrag ist bringepflichtig und muss pünktlich nach den Bestimmungen des §6 entrichtet werden.

§6
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist auf das eingerichtete Konto bei dem jeweiligen Geldinstitut des Vereins oder beim Kassenwart einzuzahlen und zum 1. Quartal des laufenden Jahres fällig.
  2. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Spenden und andere Zuwendungen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinsarbeit oder nach dem vorgegebenen Verwendungszweck des Wohltäters verwendet werden.
  4. Die Mitglieder bekommen bei ihrem ausscheiden, bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögen.

§7
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

§8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung über den öffentlichen Aushang einzuberufen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied nach §4 Absatz 1 hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei festgelegten Wahlen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme des Vorjahresberichtes des Vorstandes
    2. Vorjahresrechnungsprüfungsbericht der gewählten Kassenprüfer
    3. Haushaltsentlastung des Vorstandes
    4. Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern
    6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nach der Satzung zu wählen sind
  5. Jedes über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  6. Die Wahl von Mitgliedern und Organen des Vereins, die begründet auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, ist zulässig, wenn das zu wählende Mitglied vor der Wahl gegenüber dem Vorstand schriftlich sein Einverständnis zur Wahl erteilt hat.
  7. Über die Diskussion, den Tagungsordnungspunkten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer, welcher zu Beginn der Mitgliederversammlung zu benennen ist, zu unterzeichnen.

§9
Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertreter
    3. der Schatzmeister
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter nach Bedarf einberufen, sofern dieses von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, in der Regel eine Woche vorher, in dringenden Fällen aber mindestens zwei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern.
  4. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
  5. Über die Diskussion, der Tagesordnung und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§10
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
    Insbesondere obliegen ihm:
    1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
    4. die Aufstellung eines Veranstaltungsplanes
    5. die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein unter Beachtung des Vetorechtes der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, das der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§11
Haftung

  1. Die Mitglieder des Vereins haften außer die in Abschnitt 2 genannten Fällen nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche die sich gegen den Verein richten. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Mitglieder des Vorstandes oder Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten oder Vereinsvermögen veruntreuen, sind dem Verein für einen daraus entstandenen Schaden persönlich voll verantwortlich.

§12
Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch den Schatzmeister nach Weisungen des
    Vorstandes geführt. Er hat insbesondere auf folgendes zu achten:
    1. Annahme, Überwachung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben
    2. die Verwaltung der Kassenmittel,
    3. die Verwaltung des Anlagevermögens,
    4. die einfache Buchführung einschließlich der Sammlung von Rechnungen und Belegen.
    5. Der Kasse obliegen die Mahnung und Betreibung der offenen Geldforderung.
  2. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist auf Anforderung über die jeweilige Kassenlage des Vereins durch den Schatzmeister Auskunft zu erteilen.
  3. Die gewählten Kassenprüfer haben das Recht, nach Kassenschluss des Geschäftsjahres die Unterlagen der Kasse einzusehen, zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13
Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen zur Mitgliederversammlung.
  2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist für den Beschluss eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

§14
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonderen einberufenen Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§15
Beteiligung von Behörden

  1. Die Behörden, wie Finanzamt oder Gericht, sind über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu unterrichten, wenn sie solche Beschlüsse der Satzung ändern, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins oder dessen Auflösung betreffen.
  2. Wenn diese über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks bestimmen, bedarf es erst der Zustimmung der zuständigen Behörden, bevor die Beschlüsse festgeschrieben werden und zur Ausführung kommen.

§16
Schlussbestimmung

Vom Vorstand wird eine Beitragsordnung erarbeitet. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und als Anlage dieser Satzung beizufügen.

§17
In-Kraft-Treten der Satzung

Die Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 13.03.2020 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der gerichtlichen Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung Stand 13.03.2020

Beitragssatzung (ab 01.01.2012):

Kinder bis 6 Jahre: freie Mitgliedschaft
Kinder bis 14 Jahre freie Mitgliedschaft
Jugendliche im Alter von 15-18 Jahre freie Mitgliedschaft
Erwachsene und jur. selbst. Person 24,00 € p.a./2,00€ mtl.